VP NÖ will Gerechtigkeit bei grenzüberschreitenden Sozialleistungen

In der letzten Landtagssitzung haben die VP-Abgeordneten einen Antrag eingebracht, der grenzüberschreitenden Sozialmissbrauch eindämmen soll.

Heute reicht es, dass ein Arbeitnehmer aus einem EWR-Mitgliedstaat in Österreich nur sehr kurz sozialversichert sein muss, um hier Arbeitslosengeld  in einer Höhe kassieren zu können, die deutlich über den Bezügen liegt, welche die Personen in ihren Herkunftsländern erhalten haben. Möglich ist das, weil auch die Versicherungszeiten in anderen Mitgliedsstaaten angerechnet werden.

Europaweite Neuordnung gefordert

"Wir fordern daher anlässlich der Neufassung der EU Vorschriften eine europaweite Regelung, dass eine Mindest-Versicherungszeit in dem Land vorliegen muss, welches das Arbeitslosengeld auszahlt. Und, dass sich die Höhe des Leistungsanspruches stark an dem Entgelt orientiert, welches vorher in anderen Staaten bezogen wurde", fasst VPNÖ-Klubobmann Klaus Schneeberger zusammen. "Gleichzeitig bekräftigen wir erneut die Forderung, dass Familienbeihilfe für Kinder, die in einem anderen Mitgliedstaat leben, der Höhe nach an die Lebenserhaltungskosten dieses Aufenthaltslandes angepasst werden muss“ so Schneeberger. 

Missbrauchsfälle aufgetaucht

Zuletzt sind Fälle aufgetaucht, wo Personen aus Mitgliedstaaten mit einem deutlich niedrigeren Lohnniveau (wie beispielsweise Rumänien oder Bulgarien) in Österreich nur sehr kurz beschäftigt waren, Arbeitslosengeld beantragten und dieses aufgrund der Rechtslage zu gewähren war. Die Bemessung erfolgte in Berücksichtigung des Entgelts, das die Betroffenen in Österreich für den kurzen Zeitraum bezogen haben. Der sich daraus ergebende Anspruch auf das österreichische Arbeitslosengeld war in der Regel deutlich höher als die Bezüge, welche die Personen in ihren Herkunftsländern erhalten haben.

EU-Richtlinie müsste geändert werden

Die Artikel 61 ff der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 enthalten unter anderem Vorschriften für die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten für Leistungen bei Arbeitslosigkeit. Demnach muss ein Mitgliedstaat für die Beurteilung eines Leistungsanspruches die Versicherungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates zurückgelegt wurden, grundsätzlich berücksichtigen. Voraussetzung ist, dass unmittelbar zuvor Versicherungszeiten im leistenden Mitgliedstaat erworben wurden. Für Österreich bedeutet dies, dass bei der Beurteilung, ob ein Anspruch auf Arbeitslosengeld vorliegt, die in EWR-Staaten oder der Schweiz zurückgelegten Versicherungszeiten erstens für die Erfüllung der Anwartschaft und zweitens bei der Festsetzung der Bezugsdauer mit österreichischen Zeiten zusammengerechnet werden, sofern der Antragsteller davor in Österreich arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.

Mindest-Versicherungsdauer als Lösung

Um die daraus entstehenden möglichen Anreize zu einem Missbrauch des Sozialsystems – im Konkreten des Systems der Arbeitslosenversicherung – zu verhindern und Gerechtigkeit bei den Leistungen herzustellen, erscheint es dringend geboten, dass im leistenden Mitgliedstaat eine bestimmte Mindest-Versicherungszeit vorliegen muss, um eine Anrechnung der ausländischen Versicherungszeiten zu gewähren. Weiters sollte bei der Bemessung des Leistungsanspruches ausschließlich das gesamtheitliche Entgelt, also auch die Höhe des im EWR-Raum erhaltenen Entgelts, berücksichtigt werden. Auf diese Weise soll ein angemessenes Verhältnis zwischen Beiträgen ins Sozialsystem und Leistungen daraus hergestellt werden.

Erneut Änderung bei Familienbeihilfe gefordert

In diesem Zusammenhang wurde auch die zuletzt mit Resolution des NÖ Landtages vom 15.12.2016 erhobene Forderung, dass die österreichische Familienbeihilfe für Kinder, die in einem anderen Mitgliedstaat leben, der Höhe nach an die Lebenserhaltungskosten dieses Aufenthaltslandes angepasst wird, nochmals bekräftigt. Derzeitige Vorschläge zu Änderungen im Sozialbereich auf EU-Ebene beinhalten keine Regelung über die Indexierung von Familienleistungen. Tatsache ist aber, dass die Höhe der Familienbeihilfe, die in Österreich ausbezahlt wird, oft einem Vielfachen von vergleichbaren Ansprüchen, die den betroffenen Personen im Ausland zustehen, entspricht. Alleine im Jahr 2015 wurden rund 249 Mio. Euro für 122.000 Kinder von Österreich ins Ausland überwiesen und würden sich bei einer Anpassung an die Verhältnisse im Aufenthaltsland Einsparungen von ca. 100 Mio. Euro ergeben.